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PVG 2007 31

Graubünden · 2026-02-14 · Deutsch GR
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 2 c) Art. 7 Abs. 1 BG regelt nicht, wie die 6-Jahresfrist ein- zuhalten ist. Richtigerweise ist – unter Füllung dieser Gesetzes- lücke (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2006, Rz. 233 ff.) – davon auszugehen, dass diese Frist dann eingehalten ist, wenn innert derselben ein Gesuch um Wiederaufbau im Hofstattrecht gestellt wird. Nur so ist gewährleistet, dass es in der Macht des Bauherrn liegt, von seinem Hofstattrecht Gebrauch zu machen oder nicht. Würde für die Fristwahrung beispielsweise auf die Rechtskraft ei- ner Baubewilligung oder auf den Baubeginn abgestellt, läge es an vom Bauherrn nicht zu beeinflussenden Faktoren wie der Dauer des Baubewilligungsverfahrens, der Erhebung von Einsprachen Dritter oder der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ob das Hofstattrecht ausgeübt werden kann oder nicht. So hat das Verwaltungsgericht in VGE 444/95, E. 3., festgehalten, dass es für die Inanspruchnahme des Hofstattrechts insbesondere eines Bau- gesuches bedarf. Auch die Rechtsordnungen anderer Kantone se- hen vor, dass zur Fristwahrung die Einreichung des Wiederauf- baugesuchs genügt (so Art. 79d des bernischen EGzZGB für das Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, das zürcherische Planungs- und Baugesetz in § 307 Abs. 1 und das Baugesetz des Kantons St. Gallen in Art. 77bis Abs. 1 lit. c). Angefügt sei, dass die Einreichung des Wiederaufbaugesuchs innert der 6-jährigen Frist selbstverständlich nur dann fristwahrend sein kann, wenn das Ge- such auch bewilligt werden kann, was aber nach dem oben Ge- sagten der Fall ist. R 06 98 Urteil vom 27. März 2007 158 31

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10/31 Raumordnung und Umweltschutz PVG 2007

Hofstattrecht. Frist für den Wiederaufbau.

– Die gesetzliche Frist für den Wiederaufbau wird gewahrt,

wenn innerhalb dieses Zeitraumes ein bewilligungsfähi- ges

Baugesuch eingereicht wird.

Diritto di rifabbricare. Termine per la ricostruzione.

– Il termine legale per rifabbricare è salvaguardato se nel

corso di tale intervallo di tempo viene presentata una

domanda di costruzione approvabile.

Erwägungen:

2. c) Art. 7 Abs. 1 BG regelt nicht, wie die 6-Jahresfrist ein-

zuhalten ist. Richtigerweise ist – unter Füllung dieser Gesetzes-

lücke (vgl. dazu Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal-

tungsrecht, 5. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2006, Rz. 233 ff.) – davon

auszugehen, dass diese Frist dann eingehalten ist, wenn innert

derselben ein Gesuch um Wiederaufbau im Hofstattrecht gestellt

wird. Nur so ist gewährleistet, dass es in der Macht des Bauherrn

liegt, von seinem Hofstattrecht Gebrauch zu machen oder nicht.

Würde für die Fristwahrung beispielsweise auf die Rechtskraft ei-

ner Baubewilligung oder auf den Baubeginn abgestellt, läge es an

vom Bauherrn nicht zu beeinflussenden Faktoren wie der Dauer

des Baubewilligungsverfahrens, der Erhebung von Einsprachen

Dritter oder der Dauer eines allfälligen Rechtsmittelverfahrens, ob

das Hofstattrecht ausgeübt werden kann oder nicht. So hat das

Verwaltungsgericht in VGE 444/95, E. 3., festgehalten, dass es für

die Inanspruchnahme des Hofstattrechts insbesondere eines Bau-

gesuches bedarf. Auch die Rechtsordnungen anderer Kantone se-

hen vor, dass zur Fristwahrung die Einreichung des Wiederauf-

baugesuchs genügt (so Art. 79d des bernischen EGzZGB für das

Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, das zürcherische

Planungs- und Baugesetz in § 307 Abs. 1 und das Baugesetz des

Kantons St. Gallen in Art. 77bis Abs. 1 lit. c). Angefügt sei, dass die

Einreichung des Wiederaufbaugesuchs innert der 6-jährigen Frist

selbstverständlich nur dann fristwahrend sein kann, wenn das Ge-

such auch bewilligt werden kann, was aber nach dem oben Ge-

sagten der Fall ist.

R 06 98

Urteil vom 27. März 2007

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